Steuernews für Klienten

Was gibt es Neues bei der Registrierkassenpflicht?

Die Registrierkassen sind mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulation zu schützen. ...mehr

Handwerkerbonus: Holen Sie sich Ihr Geld zurück!

Der Handwerkerbonus wurde verlängert. ...mehr

Was ist das neue Kontenregister?

Bereits mit der Steuerreform 2015 wurde die Erstellung eines Kontenregisters beschlossen. ...mehr

Muss eine Schenkung gemeldet werden?

Unter die Regelungen zum Schenkungsmeldegesetz fallen keine Erbschaften. ...mehr

Wer ist Kleinunternehmer?

Der Kleinunternehmer kann auf die Umsatzsteuerbefreiung schriftlich verzichten. ...mehr

Auftraggeberhaftung

Das auftraggebende Unternehmen haftet bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes. ...mehr

Muss eine Schätzung der Finanz begründet sein?

Die Behörde führte bei einem Taxiunternehmer eine Außenprüfung durch. ...mehr

Gemeinsam statt einsam

Höchstleistungen lassen sich nur erbringen, wenn alle gemeinsam an einem Strang ziehen. ...mehr

Wer ist Kleinunternehmer?

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Ein Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohn- oder Geschäftssitz hat und dessen jährliche Nettoumsätze € 30.000,00 nicht übersteigen.

Umsatzsteuerbefreiung

Der Kleinunternehmer ist unecht von der Umsatzsteuer befreit – das heißt, er darf keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und sich für Einkäufe keine Vorsteuer abziehen.

Vorsicht: Wird auf einer Rechnung trotzdem eine Umsatzsteuer ausgewiesen, schuldet der Kleinunternehmer aufgrund der Rechnungslegung den Steuerbetrag dem Finanzamt – außer dem Leistungsempfänger wird eine berichtigte Rechnung gesendet.

Es muss auch keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben werden. Die Umsatzgrenze von € 30.000,00 netto (d. h. bei 20 % USt beträgt die Grenze € 36.000,00 brutto) darf innerhalb von fünf Jahren einmal um maximal 15 % überschritten werden (d. h. bei 20 % USt ist einmal in fünf Jahren ein Umsatz bis zu € 41.400,00 möglich).

Wurde diese Toleranzgrenze einmal in Anspruch genommen, kann von ihr erst wieder im fünften Jahr nach der Anwendung Gebrauch gemacht werden.

Verzicht auf die Befreiung

Der Kleinunternehmer kann auf diese Umsatzsteuerbefreiung schriftlich verzichten. Das könnte vorteilhaft sein, wenn z. B. hohe Vorsteuerbeträge anfallen würden. Dieser Verzicht ist allerdings bindend für mindestens fünf Jahre.

Unser Tipp: Wenn die Umsätze zu Jahresende beinahe € 30.000,00 betragen und Sie die Befreiung nicht verlieren wollen, kann es Sinn machen, wenn Sie die Umsätze in das Folgejahr verschieben, um den Kleinunternehmerstatus nicht zu verlieren.

Stand: 29. Juni 2016

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