Steuernews für Klienten

Was gibt es Neues bei der Registrierkassenpflicht?

Die Registrierkassen sind mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulation zu schützen. ...mehr

Handwerkerbonus: Holen Sie sich Ihr Geld zurück!

Der Handwerkerbonus wurde verlängert. ...mehr

Was ist das neue Kontenregister?

Bereits mit der Steuerreform 2015 wurde die Erstellung eines Kontenregisters beschlossen. ...mehr

Muss eine Schenkung gemeldet werden?

Unter die Regelungen zum Schenkungsmeldegesetz fallen keine Erbschaften. ...mehr

Wer ist Kleinunternehmer?

Der Kleinunternehmer kann auf die Umsatzsteuerbefreiung schriftlich verzichten. ...mehr

Auftraggeberhaftung

Das auftraggebende Unternehmen haftet bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes. ...mehr

Muss eine Schätzung der Finanz begründet sein?

Die Behörde führte bei einem Taxiunternehmer eine Außenprüfung durch. ...mehr

Gemeinsam statt einsam

Höchstleistungen lassen sich nur erbringen, wenn alle gemeinsam an einem Strang ziehen. ...mehr

Auftraggeberhaftung

Frau in Ketten

Wenn die Erbringung von Bauleistungen von einem Unternehmen (auftraggebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben wird, so gilt folgende Haftungsregel:

  • Das auftraggebende Unternehmen haftet bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes. Die Haftung umfasst alle vom beauftragten Unternehmen an den Krankenversicherungsträger zu entrichtenden Beiträge und Umlagen.
  • Daneben haftet der Auftraggeber auch für die Abfuhr der Lohnabgaben (Lohnsteuer, DB, DZ) ihrer Subunternehmer bis zur Höhe von 5 % des Werklohnes.

Entfall der Haftung

Die oben genannte Haftung entfällt unter bestimmten Voraussetzungen, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird, oder (wenn dies nicht zutrifft) das auftraggebende Unternehmen 25 % des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag) gleichzeitig mit der Leistung des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkasse überweist.

Änderung seit 1.1.2016

Aufgrund der Überweisung der Haftungsbeträge ergeben sich Guthaben auf dem Beitragskonto. Seit Jahresbeginn können Auftraggeber-Haftungsguthaben ohne Zustimmung des Unternehmers mit ausstehenden Zahlungen bei anderen Behörden laut Gesetz in folgender Reihenfolge mit Verbindlichkeiten beglichen werden:

  • offene Beitragsschulden
  • Ansprüche gegenüber dem beauftragten Unternehmen aufgrund einer Haftung
  • Zuschlagsleistungen der Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse
  • Abgabenforderungen beim Bund

Stand: 29. Juni 2016

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