Steuernews für Klienten

Planen Sie einen Grundstücksverkauf?

Der Verfassungsgerichtshof hat 2012 die Regelung zur Bemessung der Grunderwerbsteuer aufgehoben. ...mehr

Was gibt es Neues bei der NoVA?

Seit 1.3.2014 wird die NoVA beim Kauf eines neuen Autos ausschließlich nach dem Kohlendioxid-Ausstoß berechnet. ...mehr

Pendlerrechner: Abgabefrist auf den 30.9.2014 verschoben

Der Pendlerrechner des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) wurde in den letzten Wochen heftig kritisiert. ...mehr

Zusammenfassende Meldung (ZM) pünktlich abgeben

In den Zusammenfassenden Meldungen (ZM) werden Waren und Dienstleistungen die von Österreich in EU-Staaten gelangt sind, vermerkt. ...mehr

Kontrolle durch die Finanzpolizei

Wenn Sie auf den Fall der Fälle vorbereitet sind, sehen Sie einer Kontrolle viel entspannter entgegen. ...mehr

Änderungen von Dienstgeberdaten müssen gemeldet werden

Arbeitgeber müssen dem Krankenversicherungsträger geänderte Daten melden. ...mehr

Wurden Sie schon darum gebeten, eine Gelangensbestätigung auszufüllen?

Deutsche Unternehmer müssen mit der Gelangensbestätigung nachweisen. ...mehr

Blog Marketing

Beim Blog Marketing gibt es zwei Wege: selbst bloggen oder die eigenen Produkte von einem bekannten Blogger bewerben zu lassen. ...mehr

Zusammenfassende Meldung (ZM) pünktlich abgeben

Besprechung

In den Zusammenfassenden Meldungen (ZM) wird vermerkt, welche Waren und Dienstleistungen von Österreich in andere Mitgliedstaaten der EU gelangt sind bzw. erbracht wurden.

Die in den Meldungen enthaltenen Informationen tauschen die Finanzverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten untereinander aus.

Wer muss die ZM ausfüllen?

Eine Zusammenfassende Meldung hat jeder Unternehmer einzureichen, der

  • innergemeinschaftliche Lieferungen durchführt,
  • in EU-Mitgliedstaaten steuerpflichtige sonstige Leistungen ausführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, wenn sich der Leistungsort nach dem Empfängerortprinzip laut Generalklausel richtet,
  • als Erwerber bei einem Dreiecksgeschäft steuerpflichtige Lieferungen getätigt hat.

Wann ist die ZM abzugeben?

Eine Zusammenfassende Meldung (ZM) ist monatlich abzugeben, wenn auch die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) monatlich übermittelt werden muss.

Hat der Unternehmer seine UVA quartalsweise abzugeben, muss auch die ZM quartalsweise eingereicht werden. Die Übermittlung hat in beiden Fällen bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen. Maßgeblich für die Meldung an die Finanz ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Verspätungszuschlag

Wird die ZM zu spät abgegeben, kann ein Verspätungszuschlag von bis zu 1 % der Summe aller zu meldenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt werden (höchstens € 2.200,00). Die ZM gilt als Abgabenerklärung. Ihre Einreichung kann daher mit einer Zwangsstrafe erzwungen werden.

Inhalt der ZM

Die Zusammenfassende Meldung ist elektronisch mittels FinanzOnline einzureichen. Sie muss die UID-Nummer der Geschäftspartner und den Gesamtwert aller an sie ausgeführten innergemeinschaftlichen Umsätze enthalten. Dazu gehören sowohl ig. Lieferungen, als auch grenzüberschreitende Dienstleistungen, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, wenn sich der Leistungsort nach dem Empfängerortprinzip richtet.

Stand: 07. April 2014

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