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Wie lange müssen Sie Ihre Buchhaltungsbelege aufbewahren? ...mehr

Ist ein Lottogewinn steuerpflichtig?

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Umlaufvermögen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern werden die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenübergestellt. ...mehr

Anmeldung Dienstnehmer

Dienstnehmer müssen vor dem Arbeitsantritt dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet werden. ...mehr

Meldepflichten im Februar

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Klasse statt Masse

Erfolgreich sein durch Spezialisierung – das wird in unserer globalisierten Welt für Unternehmer immer mehr zum Thema. ...mehr

Anmeldung Dienstnehmer

Zahnräder

Dienstnehmer müssen vor dem Arbeitsantritt dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet werden.

Gilt das auch für Arbeitserprobung, Probearbeit oder Schnuppertage?

Unabhängig davon, wie die Arbeit des Dienstnehmers bezeichnet wird, müssen die Dienstnehmer immer rechtzeitig angemeldet werden, wenn die Merkmale eines klassischen Dienstverhältnisses erfüllt sind. Ein „echtes“ Dienstverhältnis kennzeichnet z.B.

  • persönliche Arbeitspflicht,
  • Weisungsgebundenheit,
  • Eingliederung in den Betrieb,
  • Entgelt,
  • Kontrolle durch den Arbeitgeber.

In der Praxis ist die Abgrenzung häufig schwierig. Werden Dienstnehmer jedoch nicht ordnungsgemäß angemeldet, obwohl ein „echtes“ Dienstverhältnis vorliegt, können bei einer Prüfung hohe Strafen drohen.

Probearbeit/Schnuppern

Nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofs kann bereits Probearbeiten im Zuge eines Vorstellungsgesprächs ein „echtes“ Dienstverhältnis sein. Als Dienstgeber kann man sich zwar durch kurze, praktische Probearbeiten von der fachlichen Qualität eines Bewerbers überzeugen, die Tätigkeit des Bewerbers darf aber nicht über die bei einem Bewerbungsgespräch üblichen Tätigkeiten hinausgehen.

Auch bei sogenannten „Schnuppertagen“ ist darauf zu achten, dass auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten kein echtes Dienstverhältnis besteht (z.B. Entlohnung, persönliche Leistungspflicht). Nach der aktuellen Rechtsmeinung ist das „Schnuppern“ ein kurzfristiges und entgeltfreies Beobachten und freiwilliges Verrichten einzelner Tätigkeiten. Die Person, die in den Betrieb „schnuppern“ kommt, ist an keine Arbeitspflicht und auch an keinerlei Weisungen oder Arbeitszeiten gebunden.

Stand: 22. Dezember 2014

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