Steuernews für Klienten

Was muss bis zum 30.9.2014 erledigt werden?

Für Unternehmer mit Bilanzstichtag 31.12. ist der 30.9. der letzte fristgerechte Abgabetag. ...mehr

Generalversammlung bei einer GmbH

In welchen Fällen müssen die Gesellschafter eine Generalversammlung einberufen? ...mehr

Wie müssen Reisen abgerechnet werden?

Für Dienstreisen gibt es spezielle Regelungen. ...mehr

Handwerkerbonus beantragen

Für Umbauten gibt es durch den Handwerkerbonus seit Juli Geld zurück vom Finanzamt. ...mehr

Betriebshilfe

Wenn ein/e UnternehmerIn seiner/ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen kann. ...mehr

Achtung: Alte Pendlerrechner-Ausdrucke sind nur bis 31.12.2014 gültig!

Der verbesserte Pendlerrechner ist seit Ende Juni online ...mehr

Wie sollte ein Mahnschreiben formuliert sein?

Grundsätzlich besteht keine gesetzliche Pflicht, einen Kunden bei Zahlungsverzug zur Bezahlung zu mahnen. ...mehr

Betriebshilfe

Mann im Rollstuhl

Wenn ein/e UnternehmerIn seiner/ihrer Arbeit aufgrund von

  • Krankheit bzw. Unfall,
  • Pflege eines behinderten Kindes
  • oder Mutterschaft

nicht mehr nachgehen kann, besteht die Möglichkeit, eine Betriebshilfe zu beschäftigen (wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind). Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) will die Unternehmer mit der Betriebshilfe unterstützen, damit der Betrieb trotz des eigenen Arbeitsausfalls weiterläuft.

Die Kosten werden direkt zwischen den speziellen Betriebshilfevereinen und der SVA abgerechnet. Wenn der Unternehmer selbst einen Betriebshelfer einstellt, kann ein Zuschuss zum finanziellen Mehraufwand beantragt werden.

Voraussetzungen für die Betriebshilfe bei Krankheit/Unfall

Solange der Betriebshelfer im Unternehmen beschäftigt ist, muss der Unternehmer in der gewerblichen Krankenversicherung pflichtversichert sein. Der Unternehmer muss durchgehend mehr als 14 Tage nicht in der Lage sein, die berufliche Tätigkeit auszuüben. Der Betriebshelfer muss notwendig sein, damit der Betrieb weiter bestehen kann. Er darf daher nur während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit beschäftigt und angemeldet werden.

Das gesamte Einkommen darf monatlich nicht über € 1.611,51 (Wert 2014) bzw. € 19.338,12 (Wert 2014) jährlich liegen. Wenn nachgewiesen werden kann, dass das Einkommen nicht ausreicht, um den Betrieb ohne einer Betriebshilfe aufrecht zu erhalten, kann in einzelnen Fällen auch bei höheren Einkommen eine Betriebshilfe gewährt werden.

Achtung

Bei der Pflege eines behinderten Kindes bzw. bei einer Betriebshilfe in der ersten Zeit nach der Geburt eines Kindes bestehen eigene Regelungen für eine Betriebshilfe.

Für nähere Informationen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Stand: 29. Juli 2014

hCards

Logo von Mag. Bernhard Siess – Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder
Mag. Bernhard Siess – Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder, work: Schulgasse 1, 6020 Innsbruck, Österreich, work: (+43 512) 28 27 67-0, fax: (+43 512) 28 27 67-18
Logo von Atikon
Atikon, work: Kornstraße 15, 4060 Leonding, Österreich, work: +43 732 611266 0, fax: +43 732 611266 20