Steuernews für Klienten

Registrierkassenpflicht gilt frühestens ab 1.5.2016!

Mitte März ist der VfGH zu einer Entscheidung gekommen. ...mehr

Verkauf und Einlösen von Gutscheinen

Auch Gutscheine zählen grundsätzlich zum Barumsatz ...mehr

Für welche Umsätze gilt ab 1.5.2016 der Steuersatz von 13 %?

Die Neuregelung gilt nicht für die Vermietung zu Wohnzwecken (Steuersatz weiterhin 10 %). ...mehr

Nichtraucherschutz-Prämie

Ab Mai 2018 müssen alle Gastronomiebetriebe rauchfrei sein. ...mehr

Neuerungen bei neu abgeschlossenen Lehrverträgen

Neue Beitragssätze für die gesamte Lehrzeit ...mehr

Was ist bei Sponsorverträgen zu beachten?

Sponsorverträge sind an keine bestimmte Form gebunden – sie können auch mündlich geschlossen werden. ...mehr

Erfolgreiche Projekte durch Risikomanagement

Häufig sind voreilige Entscheidungen bzw. fehlende Entscheidungsgrundlagen die Ursache für das Scheitern eines Projekts. ...mehr

Nichtraucherschutz-Prämie

Rauchverbot

Ab Mai 2018 müssen alle Gastronomiebetriebe rauchfrei sein. Neben den „klassischen“ Zigaretten sind auch alle damit verwandten Produkte betroffen, wie z. B. Wasserpfeifen und elektronische Zigaretten.

Das Rauchverbot gilt unter anderem in

  • Räumen für die Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken sowie
  • in allen anderen Bereichen, die den Gästen zur Verfügung stehen (ausgenommen Freiflächen).

Nichtraucherschutz-Prämie bei Umsetzung des Nichtraucherschutzes bis 1.7.2016:

Jene Gastronomiebetriebe, die spätestens bis 1.7.2016 das neue Rauchverbot umsetzen, können die sogenannte Nichtraucherschutz-Prämie geltend machen.

Diese beträgt 30 % von jenen Aufwendungen, die

  • getätigt wurden, um dem Vorgängergesetz zu entsprechen, wie z. B. Investitionsmaßnahmen in die räumliche Trennung von Nichtraucher- und Raucherbereich und
  • bis zur Veranlagung 2015 steuerlich noch nicht berücksichtigt wurden (Restbuchwert 2015).

Weitere Voraussetzungen

Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist gesondert zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen.

Die Prämie kann in der Steuererklärung für 2015 oder 2016 beantragt werden. Sie wird auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben. Die Prämie zählt nicht zu den Betriebseinnahmen.

Wenn der Betrieb erst nach dem 31.7.2015 gegründet wurde (im Sinne des Neugründungsförderungsgesetzes), steht keine Nichtraucherschutz-Prämie zu.

Stand: 29. März 2016

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