Steuernews für Klienten

Was bringt das neue Arbeitsplatzpauschale für betriebliche Einkünfte?

Ab 2022 soll auch ein Arbeitsplatzpauschale für Aufwendungen aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung als Betriebsausgabe gelten. ...mehr

Müssen ausländische Einkünfte im Rahmen der Steuererklärung deklariert werden?

Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte aus unselbständiger Arbeit aus ausländischen Quellen, so sind diese Einkünfte dennoch im Rahmen der Steuererklärung zu erfassen. ...mehr

Wo sind Informationen zu Wirtschaftshilfen aufgrund des Lockdowns zu finden?

Im Folgenden finden Sie einen Überblick zu Fundstellen im Internet zu einigen wichtigen Corona-Zuschüssen. ...mehr

Welche Änderungen sind bei der Besteuerung von Kryptowährungen geplant?

Im Zuge der ökosozialen Steuerreform soll die Besteuerung von Kryptowährungen neu geregelt werden. ...mehr

Was soll sich bei der Steuerbefreiung von Essensgutscheinen ändern?

Die Steuerbefreiung für Gutscheine in Höhe von € 8,00 pro Arbeitstag soll ab dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr nur für Mahlzeiten gelten, die in einer Gaststätte konsumiert werden. ...mehr

Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?

Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. ...mehr

Wie geht man mit digitalen Beschwerden um?

Kunden nutzen immer häufiger soziale Medien oder andere Internetplattformen, um ihre Beschwerden anzubringen. ...mehr

Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?

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Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden, zu laufen. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die Frist vom Ende des Jahres weg, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Bei elektronischen Rechnungen ist die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit für die Dauer von sieben Jahren zu gewährleisten.

Bei Unterlagen, die in einem für die Abgabenerhebung betreffenden anhängigen Verfahren von Bedeutung sind oder in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen, verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit.

Für bestimmte Unterlagen gibt es eigene Aufbewahrungsfristen, wie z. B.

  • 22 Jahre: Für Unterlagen, die Grundstücke im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes betreffen.
  • 10 Jahre B. für alle Aufzeichnungen, die bei Inanspruchnahme der sogenannten One-Stop-Shops zu führen sind.

Haben Sie Förderungen in Anspruch genommen, so sind auch die Bestimmungen zur Aufbewahrung der entsprechenden Förderrichtlinie zu beachten (z. B. zehn Jahre bei Investitionsprämie oder Kurzarbeitsbeihilfe).

Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben. Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte sollten länger aufgehoben werden.

Beim Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf, einem Zu- und Umbau oder einer Großreparatur in Zusammenhang stehen, für Zwecke der Berechnung der Immobilienertragsteuer bei einem späteren Verkauf unbefristet aufbewahrt werden.

Stand: 01. Januar 2022

Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com

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